AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

I. Allgemeine Bestimmungen. Stand: 04.2017 1. Geltungsbereich dieser AGB a. Unsere sämtlichen - auch künftigen - Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann (nachfolgend: Verbraucher). Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei dem jeweiligen Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit dem Beginn unserer Leistungen gelten auch ohne schriftliche Bestätigung des Kunden unsere "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen"als angenommen. b. Nebenabreden, Abweichungen von diesen Bedingungen, Ergänzungen, deren Ausschluss sowie sonstige Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtwirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers und/oder des Prokuristen. Eine Zustimmung zu entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen wird nicht durch Schweigen oder durch Lieferung/Leistung erteilt. Wir behalten uns vor, diese Bedingungen an geänderte Rechtsvorgaben anzupassen. Es gelten immer die Bedingungen zum Zeitpunkt der Bestellung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 2. Angebote und Vertragsabschluss a. Unsere Angebote und Preisangaben, auch in Prospekten, Anzeigen und Werbematerialien sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Ohne Angebot erteilte Bestellungen und Bestellungen, die verbindliche Angebote ändern oder ergänzen, bedürfen der Auftragsbestätigung. b. Unsere Erklärungen bzgl. Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen bedürfen der Schriftform. Es bedarf jedoch keiner qualifizierten elektronischen Signatur. c. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen. d. Die vereinbarten Zeichnungen, Muster, Beschreibungen etc. stellen die Grundlage für die Vertragsausführung dar. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden liefern, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. e. Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und Farbtönen nach DIN/RAL oder im Rahmen der geltenden Übung hat der Kunde ebenso zu tolerieren, wie ausführungsbedingte Abweichungen, die durch den Einsatz von Stanzwerkzeugen und anderen maschinellen Einrichtungen entstehen. Sofern keine besondere Ausführungsart vereinbart ist, können wir diese selbst wählen. Dies schließt auch die Oberflächenbeschaffenheit des Grundwerkstoffs ein. f. Dem Kunden überlassene Muster dienen lediglich als Anschauungsmaterial und verpflichten uns auch dann nicht, wenn die Bestellung aufgrund und unter Bezug auf überlassene Muster erfolgt. g. Technische Angaben in Wort oder Bild, z.B. über Gewicht und Abmessungen unserer Erzeugnisse in Prospekten, Veröffentlichungen, sowie Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Schriftwechsel sind nur Annäherungswerte, Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Wir behalten uns vor, auch ohne besondere Abstimmung mit dem Kunden - auch nach endgültiger Genehmigung unserer Ausführungszeichnung - aufgegebene Materialien durch gleichartige und gleichwertige andere Materialien zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde ausdrücklich ein bestimmtes Fabrikat vorgeschrieben hat. 3. Preise a. Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich jeweils gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackungs- und Frachtkosten, zusätzlichem Korrosionsschutz, Versicherung und Zoll sowie sonstigen etwaigen Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Diese werden ggf. gesondert berechnet. b. Sollte die Lieferung erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen, sind wir berechtigt, eine Preisanpassung an während dieses Zeitraums veränderte Preisgrundlagen (z.B. aufgrund von Materialpreissteigerungen oder Tarifvereinbarungen, etc.) für am Liefertag gültige Preise im Rahmen der Preis- und Kostensteigerung vorzunehmen. Ein Preisanpassungsrecht gilt auch bezüglich Mehrmengen gegenüber der ursprünglichen Bestellmenge sowie gegenüber Minderabnahmemengen (insbes. soweit aus den Mindermengen seitens unserer Lieferanten höhere Einstandspreise resultieren). c. Mehrkosten, die durch jedwede Erschwerung und/oder Behinderung der Verfrachtungs- und/oder Transportverhältnisse entstehen, auch wenn sie auf der Beschaffenheit des Gutes beruhen, trägt der Kunde. Selbiges gilt für Fehlfrachten. Diese Mehrkosten hat der Kunde nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben oder wenn Preiszuschläge für die Erschwerung vereinbart sind. Führen wir nach Auftragserteilung auf Wunsch des Kunden Lieferungen oder Leistungen aus, die unsere Auftragsbestätigung nicht umfasst, so können wir hierfür auch nachträglich ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen. 4. Zahlungsbedingungen a. Der Kaufpreis ist fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung. b. Für den Zeitraum des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gegenüber Verbrauchern in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, sofern uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zustehen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens sowie sonstiger gesetzlicher Rechte wegen Verzugs bleibt vorbehalten. c. Im Falle mehrerer offener Forderungen gegen den Kunden und dem Nichtausreichen einer Zahlung für die Tilgung aller Forderungen, erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 366 Abs. 2 BGB), selbst wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat. d. Schecks und Wechsel werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung angenommen. In diesen Fällen gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. e. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Darüber hinaus kann ein Verbraucher die von ihm geschuldete Leistungen nur wegen berechtigter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zurückbehalten. f. Wenn uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen bzw. werden bis dahin bereits entstandene Forderungen in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig. Nach angemessener Nachfrist sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. g. Sofern der Kunde sich in Verzug befindet oder keine Sicherheit leistet, sind wir zur Zurückbehaltung weiterer Lieferungen berechtigt. Gleiches gilt für den Fall, dass Umstände bekannt werden, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit (auch drohende) oder Kreditunwürdigkeit des Kunden ergeben. Des Weiteren können wir in diesen Fällen die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen. h. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. i. Der Kaufpreis einer Teillieferung wird unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung der Restmenge bei deren Lieferung zur Zahlung fällig. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht mit Zahlungen zu. Das Recht zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Verbraucher bleibt davon unberührt, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 5. Abtretungen Der Kunde darf seine Ansprüche gegen uns weder abtreten noch durch Dritte einziehen lassen. 6. Eigentumsvorbehalt a. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen insbesondere auf der jeweiligen Saldoforderung, die uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. b. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bleibt unser Eigentum bestehen bis zu deren Einlösung und entsprechender Gutschrift auf unserem Konto, bei Einzug der Forderung durch Einzugsermächtigung bis zur Genehmigung der Einziehung durch den Berechtigten. c. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer a. d. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware und anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. a. e. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzuge ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. a. – d. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. f. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. g. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. d. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. h. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag Ziff. d. und e. entsprechend. i. Der Kunden ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Veräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. j. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 vom Hundert übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. k. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Risiken zu versichern. Die Ansprüche aus den entsprechenden Versicherungsverträgen tritt er hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. l. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. Ist hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Ware zurück, gilt dies nur gegenüber Verbrauchern als Rücktritt vom Vertrag; gegenüber anderen Kunden ist darin ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb oder Privatbesitz des Kunden zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Zu einer Verwertung der Ware im Wege des freihändigen Verkaufs sind wir berechtigt. m. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. II. Lieferung 1. Lieferfristen, Liefertermine a. Angaben zu Lieferfristen sind grundsätzlich nur annähernd. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, dem Eingang der vom Kunden genehmigten Ausführungszeichnungen und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. b. Unmittelbar vor Auslieferung geben wir den Tag der Anlieferung bekannt. Die in Aussicht gestellte Ankunftszeit bei vollen Lkw-Ladungen oder vereinbarten Sonderfahrten verstehen sich mit mindestens 2 Stunden Karenzzeit. Genannte Ankunftszeiten für Beiladungen (nicht volle Lkw-Ladungen) für die keine Sonderfahrt vereinbart wurde, sind stets unverbindlich. c. Von uns nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Sollte es sich um eine voraussichtlich dauernde Behinderung handeln, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. d. Streik, Aussperrung und sonstige wesentliche von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Export- oder Importhindernisse und/oder –Erschwerungen einschließlich der von uns nicht zu vertretenden unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch unseren Zulieferer (Eigenbelieferungsvorbehalt), die uns die vertragsgerechte Lieferung unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob der Fall der höheren Gewalt bei uns oder unserem Zulieferer oder dem Lieferweg eintritt, führen dazu, dass der Kunde von uns unter Setzung einer angemessenen Frist (von mindestens 14 Werktagen) die Erklärung verlangen kann, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern; erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten. Schadensersatzansprüche, welcher Art auch immer, bestehen in diesem Fall nicht. e. Kommt der Kunde ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so sind die vereinbarten Fristen oder Termine einschließlich etwaiger Vertragsstrafenabreden als hinfällig anzusehen. Kommt der Kunde mit Ablauf des Liefertermins in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die produzierte Ware ab dem Liefertermin bzw. ab dem Ende des Lieferzeitraums auf Kosten des Kunden außerhalb unseres Unternehmens einzulagern. Für Schäden, jeglicher Art, auch zufällig eintretende Schäden, die gleich aus welchem Grund nach dem Liefertermin bzw. nach Ende des Lieferzeitraums eintreten, haftet der Kunde, soweit und solange er sich im Moment der Schadensentstehung mit eigenen Mitwirkungs- oder Handlungspflichten in Verzug befindet. Dies gilt nicht, wenn ein Schaden durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden wäre. f. Sollten wir selbst in Verzug geraten, so kann der Kunde nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nachfristsetzung mit der ausdrücklichen Erklärung erfolgt, dass nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung abgelehnt wird. g. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag hat der Kunde keinen Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden. Dies gilt nur, soweit unser Leistungsverzug bzw. die von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. h. Branchenübergreifende Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig. i. Bei Abrufaufträgen ist der Kunde zum Abruf innerhalb von einer Woche nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft verpflichtet. Bei nicht rechtzeitigem Abruf bzw. nicht rechtzeitiger Abnahme greift Punkt II.1.e. j. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht. 2. Versand, Verpackung und Gefahrenübergang a. Der Frachtführer oder Spediteur wird durch uns bestimmt. Ebenso treffen wir die Auswahl des Verkehrsmittels und des Versandweges entsprechend unserer Erfahrung unter Ausschluss jeder Haftung. b. Eine besondere Verpackungsart ist grundsätzlich nicht vereinbart. Die Ware wird gemäß der allgemeinen üblichen Art und Weise verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der Kunde. Porto, Fracht und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Werden besondere Verpackungsarten gewünscht, so müssen diese gesondert bestellt und berechnet werden. c. Verpackungen werden Eigentum des Kunden. Gebrauchte Verpackung oder überzähliges Material nehmen wir nicht zurück bzw. übernehmen nicht die Kosten für deren Entsorgung. d. Bei von der Bestellung abweichenden und dem Kunden zumutbaren Mehr- oder Mindermengen sind wir berechtigt, auch die Frachtpreise, unabhängig davon, ob sie in den vereinbarten Preisen enthalten sind oder gesondert in Rechnung gestellt werden, zu korrigieren und entsprechend den veränderten Kosten anzupassen. e. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Vorgenanntes gilt hinsichtlich eines Verbrauchers jedoch nur, wenn dieser den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und wir dem Verbraucher diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt haben. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug ist (II.1.e). f. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen des Kunden und werden gesondert in Rechnung gestellt. 3. Anlieferung a. Der Abladeort muss vom Kunden rechtzeitig bekannt gegeben werden. Dieser muss für die vorgesehene Anlieferung durch die eingesetzten Fahrzeuge zugänglich gemacht werden. Mögliche Behinderungen sind vom Kunden aus dem Weg zu räumen. b. Die Zufahrts- und Abfahrtswege zum Abladeort müssen für die eingesetzten Lkws (mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen und einer Gesamtlänge von bis zu 28 m) geeignet sein und einer normalen Belieferung durch den Lkw entsprechen. c. Das Vorhalten entsprechender Abladevorrichtungen sowie geeigneter Arbeitskräfte in ausreichender Zahl am Abladeort wird durch den Kunden gewährleistet. Die Kosten für die Abladung trägt der Kunde. d. Die Abladung erfolgt fachgerecht und mit geeigneten Hilfsmitteln durch den Kunden. Die branchenüblichen Entladerichtlinien (z.B. IFBS-Richtlinien) sind zu beachten. Bei Personenschäden und/oder Sachschäden, die durch unsachgemäßes Abladen durch den Kunden entstehen, haften wir grundsätzlich nicht. Solche Schäden sind ausschließlich vom Besteller zu vertreten. 4. Mängelansprüche, Gewährleistung und Haftungsbeschränkung a. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (II.2.e.) von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. b. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird von uns nicht übernommen. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko obliegt ausschließlich dem Kunden, es sei denn, es wurde ausdrücklich, schriftlich etwas anderes vereinbart. c. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (II.2.e.). Für zugelieferte Teile, die von uns nicht wesentlich verändert wurden, übernehmen wir eine Gewähr nur im Rahmen unserer eigenen Ansprüche gegen unseren jeweiligen Lieferanten. Diese Ansprüche treten wir an den Kunden ab. Die Durchsetzung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten ist Sache des Kunden. d. Der Kunde hat die empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu prüfen. Nur bei sofortiger schriftlicher Mängelrüge bestehen Ansprüche. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung gerügt werden. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche des Kunden aufgrund dieser Mängel ausgeschlossen. Bei Versand sind etwaige Mängel, insbesondere auch Transportschäden, im Frachtbrief zu vermerken. Dem Verbraucher stehen bei Mängeln der gelieferten Ware die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatzansprüche kann der Verbraucher bei offensichtlichen Sachmängeln aber nur geltend machen, wenn er uns den Mangel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware angezeigt hat. e. Bei Beanstandungen hat der Kunde uns unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Sollte die Beanstandung unberechtigt sein, behalten wir uns vor, den Kunden mit den entstandenen Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand zu belasten. Sofern der Kunde uns trotz Mahnung keine Gelegenheit zur Überprüfung der Mängel gibt, entfallen die Mängelansprüche. f. Mängelrügen berechtigen nicht zur eigenmächtigen Verkürzung oder Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen. g. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt mit dem Eingang der Waren am Bestimmungsort. Die Verjährungsfrist endet nach Ablauf eines Jahres. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 478, 479 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. h. Im Falle des Vorliegens eines Mangels haben wir unter Berücksichtigung der Belange des Kunden die Wahl, entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten kann. Die Rückgängigmachung bei Mängeln beschränkt sich auf die Leistungsteile, für die Mängel nachgewiesen wurden. § 476 BGB bleibt davon unberührt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit ist ein Rücktrittsrecht nicht gegeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. i. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. j. Wird Ware als deklassiert verkauft, so können Mängel nicht gerügt werden, die zur Abwertung der Ware geführt haben, bzw. mit denen üblicherweise zu rechnen ist. k. Für Farbbeschichtungen bei Lieferungen des Vormaterials oder der Ware von verschiedenen Herstellern, bei Lieferung verschiedener Chargen von dem gleichen Hersteller oder bei verschiedenen Materialdicken von demselben Hersteller ist nicht gewährleistet, dass der exakt gleiche Farbton der Farbbeschichtung erreicht wird. Bei kleineren Nennschichtdicken als 25 μ ist aus technischen Gründen eine Farbtongleichheit nicht gewährleistet auch innerhalb eines Coils nicht. l. Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Bei diesen ist unsere Haftung jedoch, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. m. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. n. Beratungen, Empfehlungen, Ausführungsvorschläge usw. sind regelmäßig unverbindlich und bewirken keine Haftung. III. Sonstiges 1. Abtretung Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine uns gegenüber bestehenden Ansprüche abzutreten. 2. Ausfuhrnachweis a. Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen. b. Bei der Abrechnung von Lieferungen von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen der 6. EG-Richtlinie in der jeweils gültigen Form, es sei denn, dass nationales Recht dem entgegensteht. Sofern von uns Umsatzsteuer zu erheben ist, schuldet der Kunde neben dem vereinbarten (Netto-) Kaufpreis auch die jeweilige Umsatzsteuer. 3. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht a. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. b. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Siegen ausschließlicher Gerichtsstand für die sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, auch an anderen zulässigen Gerichtsorten zu klagen. c. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des „Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Wareneinkauf“ und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. 4. Erstellung technischer Unterlagen a. Von uns angefertigte technische Ausführungen für Kunden, insbesondere Verlegepläne und statische Berechnungen, muss der Kunde unverzüglich sorgfältig und fachgerecht überprüfen bzw. überprüfen lassen. Etwaige Fehler sind uns sofort nach Feststellung anzuzeigen. Für die Folgen von Fehlern, die bei ordnungsgemäßer Überprüfung unserer Ausarbeitung hätten festgestellt werden können, haften wir nicht. b. Soweit wir technische Ausarbeitungen gegen gesonderte, hierfür vereinbarte Vergütung erstellen, haften wir für die Richtigkeit der Ausarbeitungen nur bis zur Höhe der Vergütung. c. Werden auf Wunsch des Kunden technische Unterlagern durch Dritte erstellt, so haften wir nicht für die Richtigkeit, auch wenn derartige Aufträge über uns abgerechnet werden sollten. d. Wir behalten uns an den von uns erstellten Ausführungen, auch nach deren Aushändigung an den Kunden, unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Bei Nichterteilung eines Auftrages behalten wir uns vor, überlassene Unterlagen zurückzufordern und unseren Aufwand gesondert abzurechnen. 5. Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Download: AGB